Rechtsprechung
LG Ulm, 14.01.2022 - 3 O 347/20 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Anpassungsmitteilung erfordert keine Angabe einer Schwellenwert-überschreitung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19
Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
Auszug aus LG Ulm, 14.01.2022 - 3 O 347/20
Denn maßgeblicher Zweck der Erhöhungsmitteilung ist letztlich nur die Klarstellung des Anlasses der Beitragsanpassung; hierauf zielt die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG allein ab (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 31 ff.). - BGH, 21.07.2021 - IV ZR 191/20
Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung
Auszug aus LG Ulm, 14.01.2022 - 3 O 347/20
Im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des OLG Stuttgart bedarf es keines Hinweises, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 % überschritten hat oder dass eine Beitragsanpassung wegen einer Überschreitung des in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwerts vorgenommen wurde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021 - 7 U 244/21 mit Bezug auf BGH, Urteil vom 21.7.2021 - IV ZR 191/20, Rn. 26). - BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20
Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei …
Auszug aus LG Ulm, 14.01.2022 - 3 O 347/20
Es reicht demnach aus mitzuteilen, dass die Ausgaben für Versicherungsleistungen gestiegen waren, während es zur Sicherung des mit § 203 Abs. 5 VVG verfolgten Informationszwecks nicht erforderlich ist, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20, Rn. 30). - OLG Stuttgart, 18.11.2021 - 7 U 244/21
Private Kranken- und Pflegeversicherung: Verjährungsbeginn eines …
Auszug aus LG Ulm, 14.01.2022 - 3 O 347/20
Im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des OLG Stuttgart bedarf es keines Hinweises, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 % überschritten hat oder dass eine Beitragsanpassung wegen einer Überschreitung des in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwerts vorgenommen wurde (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021 - 7 U 244/21 mit Bezug auf BGH…, Urteil vom 21.7.2021 - IV ZR 191/20, Rn. 26).